Die berufliche Weiterbildung ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung, daher gibt es heutzutage viele verschiedene Förderungsmöglichkeiten. Dabei werden Sie bei der Finanzierung einer Fort- oder Weiterbildung unterstützt, sodass Sie diese in Anspruch nehmen können.
Auch für unsere Veranstaltungen können Sie eine Förderung erhalten.
Meister-BAföG / Aufstiegs-BAföG

Das Meister-BAföG wird auch als Aufstiegs-Bafög bezeichnet und soll Fachkräfte bei der Finanzierung ihrer Fortbildung unterstützen. Durch diese Fortbildung werden die Aufstiegschancen deutlich und langfristig verbessert. Mit Hilfe dieses Programmes können bereits vorhandene Fähigkeiten über eine spezielle Fortbildung weiter ausgebaut werden. Der Förderungssatz wird hierbei von der individuellen Situation des Antragssteller abhängig gemacht. Wenn man beispielsweise schon mehrere Jahre Berufserfahrung hat, kann das Meister-BAföG zur Finanzierung einer Weiterbildung helfen. Die einzige Voraussetzung für das Aufstiegs-BAföG ist, dass bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist. Das Alter des Antragssteller ist hierbei allerdings nicht beschränkt.
Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gilt:
- Der Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr beträgt 50%.
- Der Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung beträgt 50%.
Nutzen Sie bitte diese Möglichkeit der Förderung!
Achtung: auch wenn Sie schon einmal Meisterbafög in Anspruch genommen haben, das neue AFBG ermöglicht Ihnen, es ERNEUT zu nutzen! WICHTIG!!!
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.
DIE FÖRDERUNG GILT FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND ANGESTELLTE GLEICHERMAßEN.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. (Das BBC ist AZAV zertifiziert.)
Für weitere Informationen, haben Sie hier die Möglichkeit, sich den aktuellen Flyer und die ausführliche Informationsbroschüre des AFBG herunterzuladen.
Bildungsurlaub

In den meisten Bundesländern in Deutschland können Arbeitnehmer einmal im Jahr einen Bildungsurlaub beantragen. Der Bildungsurlaub umfasst 5 Tage im Jahr bei einer regulären Arbeitswoche von 5 Tagen. Der Arbeitnehmer wir in diesem Zeitraum freigestellt, um an einer beruflichen oder politischen Weiterbildung teilzunehmen. Währenddessen zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt seines Arbeitnehmers.
Vorraussetung des Arbeitnehmers: für einen Bildungsurlaub berechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, der mindestens zehn Angestellte hat.
Vorraussetzung des Anbieters: das Fortbildungsunternehmern/der Träger muss ein Zertifikat nachweisen. Das BBC ist AZAV zertifiziert. Hier finden Sie unser Zertifikat. Ausserdem müssen die Anbieter bei dem zuständigen Dezernat „gelistet“ sein, das BBC ist beim Dezernat Köln aufgeführt.
Anerkannte Einrichtungen der
Arbeitnehmerweiterbildung (Bezirk Düsseldorf)
Somit können Sie Ihren Bildungsurlaub in Ihrem Unternehmen beantragen.

Sie bevorzugen lieber eine persönliche Beratung? Kein Problem. Sprechen Sie uns an!
backoffice@bbc-nrw.de | 0201/ 83 09 46 10